Kfz-Steuersätze (Erstzulassung vor dem 1.7.2009)
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach Hubraum sowie nach Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch bemessen. Emissionsarme und verbrauchsgünstige Neufahrzeuge werden niedriger besteuert. Wie dies im Einzelfall aussieht, schlüsselt die Tabelle "Kfz-Steuersätze" auf.
Auch zahlreiche Autos, die noch auf die ältere Euro-Norm zugelassen sind, erfüllen bereits die verschärften Abgasgrenzwerte. Fahrer solcher Fahrzeuge können eine Änderung der Schlüsselnummer in den Kraftfahrzeugpapieren vornehmen lassen, um dadurch Steuern zu sparen.
Die genaue Einstufung verrät die Schlüsselnummer in den Kraftfahrzeugpapieren unter Ziffer "1" an fünfter und sechster Stelle.
Für Fahrzeuge, deren Abgasemissionen schlechter als Euro 2 sind oder keinen Partikelfilter besitzen, gelten höhere Kfz-Steuersätze (s. hierzu die "Kfz-Steuertabelle"). Durch eine Nachrüstung (z. B. mit einem G-Kat oder einem Partikelfilter) kann ggfs. eine bessere Einstufung möglich sein. Entsprechende Informationen hierzu erhalten Sie in Ihrem Kfz-Meisterbetrieb.
Bei zulassungspflichtigen Motorrädern ist die Berechnung der Steuer einfacher als bei Pkw. Die Jahressteuer beträgt 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.
Emissions- Schlüssel-Nr. zu 1 Geltungs- Steuersatz je angefangene
gruppe 5. und 6. Stelle dauer 100 cm3
      Ottomotor Dieselmotor Dieselmotor
      mit Partikelfilter ohne Partikelfilter 5)
Euro 6 36N0 bis 36Y0   6,75 € 15,44 € 16,64 €
Euro 5 36A0 bis 36M0   6,75 € 15,44 € 16,64 €
Euro-3, 44-48, ab 01.01.2004 6,75 € 15,44 € 16,64 €
Euro-4, 53-70,
3-Liter-Auto, 72-75
5-Liter-Auto,  
Euro-3 6), 49-52 ab 01.01.2004 7,36 € 16,05 € 17,25 €
5-Liter-Auto,
D3, D4, 30-33, ab 01.01.2004 6,75 € 15,44 16,64 €
3-Liter-Auto, 36-43
5-Liter-Auto,  
Euro-2, 25, 26, 27, 35, 71 ab 01.01.2004 7,36 € 16,05 € 17,25 €
5-Liter-Auto,
Euro-1 und 01, 02, 03 1),2),3), ab 01.01.2005 15,13 € 27,35 € 28,55 €
vergleichbare, 04 3), 09 3), 11, 12,
5-Liter-Auto, 13, 14, 16, 18, 21,
  22, 28, 29, 34, 77
nicht schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen 10 3), 15 3), 17, 19, ab 01.01.2005 21,07 € 33,29 € 34,49 €
20, 23, 24
schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen 03, 04, 05 4), 09 ab 01.01.2005 25,36 € 37,58 € 38,78 €
übrige Pkw 00, 05, 06, 07, 08, ab 01.01.2001 25,36 € 37,58 € 38,78 €
10, 15, 88
1) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis.
2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3, muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, dass eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu
§ 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.
3) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.
4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.
5) Für Dieselfahrzeuge, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind, erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 der jeweilige Kfz-Steuersatz um 1,20 € je 100 cm3 Hubraum.
6) Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.
Quelle: ZDK